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BetriebsratHR-Tipps

KI im Unternehmen: Wann muss der Betriebsrat zustimmen?

7 min Lesezeit · 15. Januar 2025

Der Einsatz von KI-Tools berührt häufig Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats – insbesondere nach §87 Abs.1 Nr.6 BetrVG. Unser Leitfaden gibt Klarheit.

Künstliche Intelligenz hält Einzug in immer mehr Unternehmensbereiche – auch im HR. Chatbots für Bewerberfragen, KI-gestützte Leistungsanalysen, automatisierte Zeiterfassung: Viele dieser Systeme haben eines gemeinsam – sie können das Verhalten oder die Leistung von Arbeitnehmern überwachen. Und das ist der Knackpunkt: Genau hier greift das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats.

§87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG: Der zentrale Mitbestimmungstatbestand

Nach §87 Abs. 1 Nr. 6 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) hat der Betriebsrat bei der Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen, ein zwingendes Mitbestimmungsrecht.

Entscheidend ist dabei das Wort „bestimmt" – die Überwachungsmöglichkeit muss nicht der Hauptzweck sein. Es genügt, wenn das System auch eine Überwachung ermöglicht. Das BAG hat dies in ständiger Rechtsprechung weit ausgelegt.

Welche KI-Tools sind mitbestimmungspflichtig?

  • Digitale Zeiterfassungssysteme – Protokollierung von Anwesenheit, Pausen und Überstunden: mitbestimmungspflichtig
  • KI-gestützte Recruiting-Tools – automatisches Ranking von Bewerbern: mitbestimmungspflichtig (Leistungsbeurteilung)
  • Performance-Management-Software – OKR-Tools mit KI-Analyse: mitbestimmungspflichtig
  • E-Mail-Analyse oder Produktivitäts-Tracking (z.B. Microsoft Viva Insights): zwingend mitbestimmungspflichtig
  • KI-Chatbots im HR (z.B. für Urlaubsanträge, FAQ): abhängig vom Umfang der Protokollierung

Was passiert ohne Zustimmung des Betriebsrats?

Die Einführung eines mitbestimmungspflichtigen Systems ohne Zustimmung des Betriebsrats ist rechtswidrig. Der Betriebsrat kann beim Arbeitsgericht einen Unterlassungsanspruch geltend machen. Bereits getroffene Maßnahmen (z.B. auf Basis der KI-Auswertungen) können angreifbar werden.

So gehen Sie richtig vor

  • Vorab prüfen: Welche KI-Tools sollen eingesetzt werden? Protokollieren diese Verhalten oder Leistung?
  • Betriebsrat informieren: Frühzeitige Information – idealerweise vor der Kaufentscheidung.
  • Betriebsvereinbarung abschließen: Regeln Sie Zweck, Umfang, Datenspeicherung und Zugriffsrechte schriftlich.
  • Datenschutz-Folgenabschätzung: Bei automatisierten Entscheidungen oder umfangreicher Überwachung nach Art. 35 DSGVO erforderlich.

Compyl-Tipp

Compyl überwacht BAG- und LAG-Urteile zur KI-Mitbestimmung sowie Entwicklungen aus dem EU AI Act – und informiert Sie, wenn sich die Rechtslage für Ihren Betrieb ändert.

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